Anleitung zur Ermittlung der Nachbarn mit Parteistellung
Nachbarn sind gem. § 31 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung:
- bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind
- bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.
Nachbargrundstücke ermitteln
Klicken Sie auf den nachstehenden Link und befolgen Sie die untenstehende Anleitung.
Anrainerverzeichnis anfordern
Fordern Sie nun mit den ermittelten Grundstücksnummern das Anrainerverzeichnis an.