Belastungs- und Veräußerungsverbot

Ob ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einer Liegenschaft besteht, kann im B-Blatt eines Grundbuchauszugs eingesehen werden. Ist dies eingetragen, ist der Eigentümer ohne Zustimmung einer weiteren Person nicht berechtigt die Liegenschaft zu verkaufen oder beispielsweise mit einem Pfand zu belasten.

Beispiel Belastungs- und Veräußerungsverbot

belastungs-und-veraeuesserungsverbot

Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist zugunsten von Josef Huber. Solange es keine notariell beglaubigte Zustimmung von Herrn Josef Huber gibt, darf der Eigentümer die Liegenschaft weder veräußern noch belasten.
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot wird z.B. in einem Schenkungsvertrag oder Übergabevertrag festgehalten. Dieser Vertrag kann über die laufende Nummer (7220) und über die Jahreszahl (2017) online angefordert werden (möglich für Dokumente ab 2006).