Grundbucheintragungsgebühr

Die Grundbucheintragungsgebühr beträgt 1,1% des Kaufpreises der Immobilie und wird üblicherweise vom Notar bzw. Rechtsanwalt selbstberechnet und im Kaufvertrag angeführt (siehe auch §26 GGG).
Die Bundesregierung hat beschlossen, dass die Grundbucheintragungsgebühr für Wohnungseigentum bis zu einem Kaufpreis von 500.000 EUR zwischen 01.04.2024 und 30.06.2026 entfällt. Dasselbe gilt für die Pfandrechtseintragungsgebühr.

Beispiel 1: Erwerb von Wohnungseigentum bis 500.000 EUR – Entfall der Eintragungsgebühren

Kaufpreis
450.000 EUR
Grundbucheintragungsgebühr
4.950 EUR
1,1% vom Kaufpreis
Pfandrechtseintragungsgebühr
5.400 EUR
1,2% vom Kaufpreis
Eintragungsgebühren
10.350 EUR
entfallen bis 30.06.2026 zur Gänze
Bei Erwerb von Wohneigentum über 500.000 EUR entfällt die Grundbucheintragungsgebühr anteilsmäßig auf den Betrag von 500.000 EUR. Selbiges gilt für die Pfandrechtseintragungsgebühr.

Beispiel 2: Erwerb von Wohnungseigentum über 500.000 EUR – Entfall anteiliger Eintragungsgebühren

Kaufpreis
950.000 EUR
Grundbucheintragungsgebühr
10.450 EUR
1,1% vom Kaufpreis
-5.500 EUR
1,1% von 500.000 EUR
Pfandrechtseintragungsgebühr
11.450 EUR
1,2% vom Kaufpreis
-6.000 EUR
1,2% von 500.000 EUR
Eintragungsgebühren
10.400 EUR
bis 30.06.2026